1. Name und Sitz
Unter dem Namen "Strassenkunst Schweiz" besteht ein Verein in Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Emmenbrücke. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck
Der Verein ist gemeinnützig, verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
Der Verein bezweckt die Förderung und Entkriminalisierung von Strassenkunst. Der Verein vermittelt und führt einen konstruktiven Dialog mit den zuständigen Behörden, Politikern, sowie Polizeiorgane.
Der Verein betreibt Medienarbeit um die Bevölkerung auf die aktuellen Probleme, Ereignisse und Erfolge die im Zusammenhang mit Strassenkunst stehen, aufmerksam zu machen.
Der Verein eröffnet einen Fonds, mit dessen Mitteln Strassenkünstler, welche Vereinsmitglied sind, bei der Bezahlung von Bussgeldern, welche durch die Ausübung von Strassenkunst entstehen, unterstützt werden.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
Das Geschäftsjahr entspricht einem Kalenderjahr
4.1 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche das Vereinsleben aktiv mitgestalten und den vom Vorstand definierten Kriterien über Aktivmitglieder entsprechen.
Passivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche und juristische Personen, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Gönnermitglieder ohne Stimmrecht können natürliche und juristische Personen sein welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Aufnahmegesuche sind dem Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Personen, die sich in besonderen Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
4.2 Austritt von Mitgliedern
Austritte aus dem Verein von Mitgliedern erfolgen per Ende des Kalenderjahres und müssen schriftlich per Post oder E-Mail erfolgen. Ohne die Mitteilung des Austritts wird die Mitgliedschaft für ein weiteres Geschäftsjahr verlängert.
4.3 Auschluss eines Mitgliedes
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen wegen;
Das Ausschlussverfahren beinhaltet rechtliches Gehör.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
6. Vereinsorgane
7. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens vier Wochen in Voraus durch den Vorstand eingeladen. Über dies kann ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden auch zur Generalversammlung eingeladen.
8. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, nämlich den Präsidenten und den Kassier.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen ( Fachgruppen ) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
9. Die Revision
Die Revision prüft die Rechnung des Vereins. Sie erstattet zuhanden der Mitgliederversammlung einen Bericht. Die Amtsdauer der Rechnungsrevision beträgt
2 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
10. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit dem Leiter des Ressorts Finanzen.
11. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.
12. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch einfache Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Vesammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
14. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 13. Januar 2017 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.